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Kammerchor und Kammerorchester Wedel
Stadtsparkasse Wedel
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DE05 2215 1730 0000 0043 24
BIC:
NOLADE 21 WED
unter Angabe der Steuer-Nr. 18 296 71 173 Finanzamt Itzehoe.
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Vorstand
1. Vorsitzende:
Gaby Nowak
Tel.: 04101-40 33 39
2. Vorsitzender:
Valeri Krivoborodov
Tel.: 04101-48 38 4
Schatzmeister:
Wolfgang Meyer-Lomberg
Tel.: 04103-1 72 59
Satzung
vom 13.04.2004 in der Fassung vom 17.06.2004, geändert am 14.11.2017
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Kammerchor und Kammerorchester Wedel".
(2) Er hat seinen Sitz in Wedel und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die finanzielle und organisatorische Förderung des Kammerchors Wedel und des Kammerorchesters Wedel. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln sowie die Vorbereitung und die Veranstaltung von Konzerten.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich und nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Ausschluss ist begründet bei nachhaltigen und schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen Zwecke und Ziele des Vereins. Der Ausschluss ist auch begründet, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz Aufforderung nicht binnen einer gesetzten Frist gezahlt werden. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit jährlich von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die Mitgliedschaft gliedert sich in aktive und passive Mitglieder. Sie haben bei den Abstimmungen die gleichen Rechte. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder von Chor und Orchester. Sie nehmen an den Proben und Konzerten aktiv teil. Passive Mitglieder sind alle anderen Mitglieder des Fördervereins
(4) Die Mitglieder trifft keine Nachschusspflicht.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie bis zu drei Beisitzern. Von den in Satz 1 genannten Vorstandsmitgliedern soll mindestens eines dem Kammerchor und eines dem Kammerorchester angehören. Die musikalischen Leiter des Kammerchors und des Kammerorchesters Wedel sind kraft Amtes beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden – jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister – oder dem 1. und dem 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, falls eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ausscheidet, dieses in einer Nachwahl durch die Mitgliederversammlung bestimmen zu lassen.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat alle die Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
(6 Zu den Vorstandssitzungen lädt der erste Vorsitzende ein, wobei die Einladung mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen soll. Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Änderung der Satzung,
b) Festlegung der Beitragssätze,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus der Mitte des Vereins, die die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben und deren satzungsmäßige Verwendung zu prüfen und über das Ergebnis in der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben,
f) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
g) Bestätigung oder Ablehnung eines Mitgliedsausschlusses durch den Vorstand.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist durch solche Anträge von Mitgliedern zu ergänzen, die mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sind. Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf – in gleicher Form und Frist – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Abstimmen können nur anwesende Mitglieder. Eine mündliche oder schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Bei Beschlussunfähigkeit findet unmittelbar an die Mitgliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches nach Gegenzeichnung des leitenden Vorsitzenden sämtlichen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wedel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Errichtung
Die Satzung ist errichtet am 13. April 2004.
Der Förderverein "Kammerchor und Kammerorchester Wedel e.V." gründete sich am 13. April 2004. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Konzerte von Kammerchor und Kammerorchester zu organisieren und die Finanzierung zu sichern. Wenn Sie die Arbeit des Fördervereins unterstützen möchten, können Sie mit einem
Jahresbeitrag von 30,00 € Mitglied werden.
Kontakt:
Wolfgang Meyer-Lomberg
Friedrich-Ebert-Str. 43
22880 Wedel
Tel. 04103-1 72 59
kontakt@kammerchor-kammerorchester-wedel.de
Eine Beitrittserklärung finden Sie hier als pdf-Datei zum Download. Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular entweder per E-Mail oder per Post an uns zurück.